Besuchsregelung ab dem 01.03.2023 für das Klinikum Lünen-Werne
Für alle Besucher:innen gilt nur noch die FFP-2 Maskenpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
WICHTIG: Personen mit Anzeichen einer Infektion sollten weiterhin nicht zu Besuch kommen, um unsere Patienten:innen, Ihre Angehörige, Freunde und Bekannte vor einer Infektion zu schützen.
Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass mit dem 01.03.2023 die Coronaschutzverordnung des Landes NRW ausläuft. Die allgemeine Testnachweispflicht entfällt fortan für Besucher:innen und Patient:innen (stationär, prästationär oder ambulant). Das krankenhauseigene Testzentrum stellt zum 01.03.2023 seinen Betrieb ein.
Die noch einzuhaltenden FFP2-Maskenpflicht bitten wir zu beachten.
Letzte Änderung:01.03.2023
Aktuelle Zutrittsregel:
1. FFP-2-Maskenpflicht:
- Im gesamten Gebäude muss laut dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchgängig eine FFP-2 Maske getragen werden.
Ausnahmen:
- Personen zwischen 6 und 14 Jahre können auch einen chirurgischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.
- Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
- Personen, die ärztlich bescheinigt keine Maske tragen können (gesundheitliche Beeinträchtigung).
- Gehörlose oder Schwerhörige sowie ihre Begleitpersonen, mit denen sie kommunizieren, benötigen keinen Mund-Nasen-Schutz (Nachweis erforderlich).
Wir bitten Sie um Verständnis für diese Regelung, die durch das Infektionsschutzgesetz aktuell noch bis zum 7.4.2023 vorgegeben ist. Über anstehende Änderungen werden Sie selbstverständlich zeitnah informiert.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!
Ihr Klinikum Lünen-Werne
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