Dienstvereinbarungen

Informations- und Unternehmenskultur (Mobbing, Diskriminierung)

  • Die Zusammenarbeit der Mitarbeiter, die geprägt ist durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz, bildet die Basis für ein positives und konstruktives Arbeitsklima und ist damit als wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen und sozialen Erfolg eines Unternehmens unverzichtbar.
  • Der Dienstgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter gegen eine rechtswidrige Beeinträchtigung durch andere Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen. Er hat einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, an der Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas mitzuwirken. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit und Gesundheit der anderen Mitarbeiter zu respektieren.
  • Die Regelungen der Dienstvereinbarung haben den Zweck effiziente Möglichkeiten zu schaffen, um präventiv Handlungen oder Unterlassungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit der Arbeitnehmer rechtswidrig beeinträchtigen, zu verhindern.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

  • Am 01.05.2004 ist $ 84 Abs. 2 SGB lX in Kraft getreten. Diese Vorschrift dient dem Erhalt und der Förderung der Gesundheit, der Überwindung von Arbeitsunfähigkeit und der Vorbeugung neuer Erkrankungen sowie der Vermeidung von Behinderungen und der Verhinderung chronischer Erkrankungen aller Mitarbeiter.
  • Dienstgeber und Mitarbeiter sind aufgefordert, gemeinsam Strategien zu entwickeln, dass Mitarbeiter bis zum Ende ihres Erwerbslebens ihre Arbeit in einer Weise ausüben können die für alle Beteiligten zufrieden stellend ist. Es sind demnach Maßnahmen zu treffen, die dazu beitragen die Gesundheit die Leistungsfähigkeit, aber auch die Arbeitszufriedenheit aller Mitarbeiter zu erhalten und zu unterstützen.
  • Diesem Anliegen des Gesetzgebers fühlen sich Dienstgeber, Mitarbeitervertretung und Schwerbehindertenvertretung verpflichtet.

Burn In – Lebenswertes Arbeiten (BAP)

  • Prävention und Unterstützung im Umgang mit von Mitarbeitenden als belastend erlebten Situationen werden als Teil des Gesundheitsmanagements der Katholisches Klinikum Lünen/Werne GmbH sowie als Beitrag zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Gesundheitsförderung verstanden.

Vorbeugung und Hilfe bei Abhängigkeitserkrankungen (BAP)

  • Suchtprävention und Hilfe bei Suchtgefährdungen werden als Teil des Gesundheitsmanagements der GmbH sowie als Beitrag zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und Gesundheitsförderung verstanden.
  • Durch riskanten Suchtmittelgebrauch oder suchtbedingte Verhaltensweisen am Arbeitsplatz können Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden erheblich beeinträchtigt werden. Die Vorbeugung von Gefährdungen und die sachgerechte Hilfe zur konstruktiven Lösungen von Suchtproblemen sind zentrale Ziele dieser Vereinbarung.

Betriebliches Vorschlagswesen

  • Das BVW soll allen Mitarbeitern der KKLW die Möglichkeit bieten, durch Mitdenken und Mitarbeit zur Verbesserung des Betriebsgeschehens beizutragen. Ziel des Vorschlagwesens ist es, die innerbetriebliche Zusammenarbeit zu fördern, Arbeitsbedingungen zu verbessern, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu steigern sowie die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

Jubiläum (10 Jahre)

  • Zusätzlich zu den im §1ff der Anlage 16 der AVR geregelten Jubiläumszuwendungen (25 Jahre, 40 Jahre, 50 Jahre) erhalten unsere Mitarbeitenden eine Jubiläumszuwendung auch für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit.

e-Learning

  • Die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat einen sehr hohen Stellenwert und der verstärkte Einsatz von eLearning soll diesem Grundsatz Rechnung tragen. eLearning ist eine Komponente einer Gesamtstrategie, die zusammen mit bewährten anderen Lernmethoden als eine Ergänzung der innerbetrieblichen Fortbildung dienen soll.

Umkleidezeiten

  • Diese Dienstvereinbarung dient der Umsetzung der Umkleidezeiten. Sie soll auf die Grundlagen der gesetzlichen und der AVR-Regelungen eine an die konkreten Bedingungen der Einrichtung angepasste Arbeitszeitgestaltung ermöglichen.
  • Die Umkleidezeit beträgt 1 x 10 Minuten anwesenheitstäglich.

Kurzpausen

  • Abweichend von §1, Absatz 7, Satz 1der Anlage 5 AVR wird gemäß §1 Absatz 7, Satz 2 der Anlage 5 AVR, die Gesamtdauer der Ruhepausen für eine 30 Minuten Pause auf 6 Kurzpausen von je 5 Minuten Dauer und für eine 45 Minuten Pause auf 9 Kurzpausen je 5 Minuten Dauer aufgeteilt. 
  • Die Ruhepausen sind als Arbeitszeit anzurechnen.
  • Die Kurzzeitpausenregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich lediglich ein Mitarbeiter im Dienst befindet und nicht abgelöst werden kann.